Aktuelle Informationen zur Coronalage und Auswirkung auf den Pferdesport

Stand: 26.11.2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat uns die nachfolgende Sprachregelung zur Verfügung gestellt. Sie konkretisiert Aspekte der Coronaschutzverordung, die im Pferdesport und der Pferdehaltung wichtig sind. Sie beinhaltet eine Regelung für das Betreten der Anlagen durch nicht immunisierte Personen für die Versorgung der Pferde aus Gründen des Tierwohls.

Die Sprachregelung ist nachfolgend vollständig zitiert:
„Grundsätzlich gilt in allen Freizeiteinrichtungen, die von keiner Sonderregelung betroffen sind, die 2G Regelung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Coronaschutzverordnung). Danach dürfen alle öffentlichen und privaten Reitsportanlagen sowie Pferdepensions- und Reitbetriebe grundsätzlich nur noch von immunisierten Personen betreten werden.

Hiervon ist jedoch eine Ausnahme aus zwingenden Tierschutzgründen zu machen. Auch nicht immunisierte Personen, die aber über einen negativen Testnachweis verfügen müssen, müssen aus Gründen des Tierwohls ihre Tiere weiter versorgen können.

Unter den folgenden Links finden Sie weiterführende Informationen zur aktuellen Coronaschutzverordnung und deren Umsetzung für Pferdebesitzer, Pferdebetriebe und den Reitsport:

Coronavirus: Informationen für den Pferdesport | FN (pferd-aktuell.de)

Artikel | Pferdesportverband Westfalen e. V. (pferdesportwestfalen.de)

Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – NRW – gültig ab 24. November 2021